Gema aufräumen, wer geht mit?

Kategorie: Musik, Zukunft

Petition gegen die überhöhten GEMA Gebühren für Live Auftritte – die nun auch noch höhere Konzerttarife fordert. In aller Munde (einigen hängen die massen Emails des Aufrufs schon zum Hals raus) und da es vielleicht auch irgendwann in Zukunft mich und meine Band betreffen kann, mache ich hier kurz darauf aufmerksam.

Auch wenn solche Petitionen wenig Erfolg versprechen (siehe Zensursula – wo es 130.000 Beteiligte gab, dass Ergebnis aber nur kurz in der eigentlichen Debatte angesprochen wurde). Mitmachen zeigt, dass man nicht alles mit sich machen lässt.

pic by ken-ichi

Was bringt das für den einzelnen ?

Sollten die GEMA-Gebühren tatsächlich erhöht werden, wird es noch weniger kleine Konzerte geben und die Preise für Tickets der Lieblingsband noch rasanter in die Höhe schnellen, als sie das ohnehin in den letzten fünf Jahren getan haben.

Das interessante ist ja, das jeder der CD – DVD Rohlinge oder, CD – DVD – Blue Ray Player kauft, bereits GEMA Gebühren bezahlt. Das kann man schön auf wirhabenbezahlt.de nachlesen.

Die Petition soll dazu beitragen die längst überfällige Transparenz in die Gebührenberechnungen der GEMA zu veranlassen.

golem.de meint:

Mit anderen Worten, die Gema will die wegbrechenden Einnahmen aus dem Tonträgergeschäft durch Mehreinnahmen aus dem insgesamt boomenden Live-Geschäft kompensieren.

Mitmachen + Nachlesen

Per Download | Petitionsformular | Unterschriftenliste | Info für Konzertbesucher

Online Petition auf Bundestag |  bis 17.07.2009 – (am 23.06.09: 46558 Stimmen!)

Artikel auf Golem.de

Gespräch mit Monika Bächtle

Update: Noch ein sehr guter Artikel auf Heise.de (25.06.09: 64128 Stimmen)

Auszug aus der Satzung der GEMA in der Fassung vom 26./27. Juni 2007

§ 1
Der wirtschaftliche Verein GEMA (Wirtschaftsverein Kraft staatlicher Verleihung!)
Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte hat seinen Sitz in Berlin.
Seine Rechtsfähigkeit beruht gemäß § 22 BGB auf staatlicher Verleihung1).
1)Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Preußische Staatsministerium am 28. September 1933 an die STAGMA, deren Name durch Kontrollratsbeschluss Nr. 55 (c) vom 24. August 1947 in GEMA geändert worden ist (Anlage 1 zu den GEMA-Nachrichten Nr. 2/1949 S. 35).

§ 2
1. Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung.
Seine Einrichtung ist uneigennützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

2. Dem Verein obliegt die treuhänderische Verwaltung der ihm von seinen Mitgliedern und Dritten durch uni- oder bilaterale Verträge zur Verwertung übertragenen Rechte 2).
Er kann alles tun, was zur Wahrung der ihm übertragenen Rechte
erforderlich ist. Hierzu zählt zum Beispiel auch die Beteiligung der GEMA an Unternehmen, die urheberrechtliche Nutzungsrechte für mehrere Länder zentral wahrnehmen.
Der Verein ist berechtigt, denjenigen, die die ihm übertragenen Rechte nutzen wollen, die hierzu notwendige Genehmigung zu erteilen. Der Verein ist nach Maßgabe von § 11 UrhWG hierzu verpflichtet 3).
2) Uni- und bilaterale Verträge, abgedruckt auf Seite 185 ff.
3) Text des UrhWG, abgedruckt auf Seite 140 ff.

3. Der Verein ist auch berechtigt, Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften zu übernehmen, denen nach §§ 1, 2, 18 UrhWG eine Erlaubnis erteilt worden ist …..

4. Bei Vergebung der Rechte werden die Bedürfnisse der kulturellen Musikpflege berücksichtigt 4).
4) Vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 UrhWG.

Gelesen: 1270 · heute: 4 · zuletzt: 19.03.10

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